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Druckspeicherprüfungen sind Pflicht

Druckspeicher zählen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen (ÜA) und müssen daher gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelmäßig durch geschultes Fachpersonal, sogenannte befähigte Personen, überprüft werden. Darüber hinaus muss für den sicheren Betrieb von Maschinen und Anlagen mit eingebauten Hydrospeichern eine sicherheitstechnische Bewertung (Gefährdungsbeurteilung) erstellt werden.  

Prüfung von Hydrospeichern durch befähigte Personen

Bei HANSA‑FLEX ist deutschlandweit eine Vielzahl an Mitarbeitern als befähigte Person für Druckgeräte qualifiziert. Als Fluidexperten verfügen sie zudem über umfassende Erfahrung mit Druckspeichern, beraten Sie kompetent in allen Fragen und stehen Ihnen mit Tatkraft zur Seite. Folgende Services bietet HANSA‑FLEX seinen Kunden:

  • Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen
  • Unterstützung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung
  • Dokumentation der Prüfergebnisse gemäß BetrSichV

Diese Vorteile bietet Ihnen der Service von HANSA‑FLEX

Mit HANSA‑FLEX, dem führenden Experten in der Fluidtechnologie, steht Ihnen ein erfahrener Partner in der Druckgerätetechnik zur Seite.

  • Qualifiziertes Fachpersonal

    Durchführung der Prüfungen durch befähigte Personen (TRBS 1203 Nr. 3.2 sowie Nr. 2).

  • Kompromisslos sicher

    Sicherstellung der Einhaltung aller Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung.

  • Umfassende Unterstützung

    Wir unterstützen Sie bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sowie der Prüfpläne.

  • Beratung von Experten

    Unsere Experten beraten Sie bei Auswahl, Auslegung und Betrieb Ihrer Druckspeicheranlage.

Klassifikation von Druckspeichern

Der Umfang der Prüfungen hängt von der jeweiligen Kategorie des Druckspeichers ab. Die Einteilung der Hydrospeicher in überwachungsbedürftige und nicht überwachungsbedürftige Speicher erfolgt gemäß der europäischen Druckgeräterichtlinie (DGRL).

Große Druckspeicher mit einem Betriebsdruck von über 1 bar

Alle Hydrospeicher mit einem Gasvolumen von mehr als 10 l gelten als überwachungsbedürftige Anlagen und unterliegen bei der Inbetriebnahme besonderen Prüfpflichten sowie regelmäßigen Überprüfungen gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die Abnahme nach der Installation sowie alle wiederkehrenden Prüfungen an diesen Druckspeichern dürfen nur von Fachexperten einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) oder einem von diesem beauftragten Unternehmen wie dem TÜV oder der DEKRA durchgeführt werden. Die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen erfolgen auf der Grundlage der sicherheitstechnischen Bewertung und sind spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme festzulegen und durch eine ZÜS überprüfen zu lassen.

Mittlere Druckspeicher mit einem Betriebsdruck von maximal 1 bar

Hydropneumatische Druckspeicher mit einem Gasvolumen zwischen 1 und 10 l müssen sowohl vor der Inbetriebnahme als auch in wiederkehrenden Intervallen geprüft werden. Alle Prüfungen müssen von einer befähigten Person für Gefährdungen durch Druck (TRBS 1203 Nr. 3.2) durchgeführt werden.

Die Prüffristen legt der Betreiber anhand der vom Hersteller bereitgestellten Informationen, der Betriebsweise sowie eigener Erfahrungswerte selbstständig fest. Die in der BetrSichV angegebenen Prüfintervalle dienen nur zur Orientierung.

Kleine Druckspeicher mit einem Betriebsdruck von maximal 0,5 bar

Druckspeicher mit einem Gasvolumen zwischen 0,1 l und 1 l Volumen werden als nicht überwachungsbedürftige Druckanlagen eingestuft und gelten als Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV.

Eine Prüfung vor Inbetriebnahme ist nicht vorgeschrieben, dennoch muss der Betreiber gemäß der erstellten Gefährdungsbeurteilung entsprechende Schutzmaßnahmen festlegen. Dazu zählt auch die Durchführung einer wiederkehrenden Prüfung nach §10 der BetrSichV durch eine befähigte Person für Gefährdungen durch Druck nach TRBS 1203 Nr. 2.

Expertenrat

Eine defekte Blase gibt Aufschluss darüber, ob zu viel oder zu wenig Gasdruck im Hydrauliksystem anlag. Die Spezialisten von HANSA‑FLEX beraten Sie gerne.

„Das Verhältnis zwischen Betriebsdruck der Anlage und Gasfülldruck des Speichers muss in dem vom Hersteller vorgegebenen Bereich liegen. Zu starke Druckunterschiede und hohe Druckschwankungen können zur Beschädigung von Membran oder Blase führen.“

Tino Zeuner

Produktmanager bei HANSA‑FLEX

Prüffristen für Druckspeicheranlagen

Die Prüfintervalle für überwachungsbedürftige Druckgeräteanlagen sind in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) definiert. Maßgeblich für die Festlegungen ist dabei der mittels Sicherheitsausrüstung abgesicherte zulässige Betriebsdruck.

Die wiederkehrende Festigkeitsprüfung muss spätestens alle 10 Jahre erfolgen. Die Prüfung wird in Form einer Flüssigkeitsdruckprobe mit mindestens dem 1,3-fachen des zulässigen Betriebsdruckes und maximal dem aufgebrachten Druck der Herstellerprüfung durchgeführt.

Innere Prüfungen müssen gemäß der BetrSichV alle 5 Jahre durchgeführt werden. Mit Hilfe des Farbeindring- oder Magnetpulververfahrens oder einer Ultraschallprüfung wird dabei die innere Wandung des Hydrospeichers auf Oberflächenrisse untersucht sowie die sicherheitsrelevante Ausrüstung überprüft.

Die äußere Sichtprüfung im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen sollte spätestens alle 2 Jahre erfolgen. Dabei wird die Oberflächenmembran von außen auf Risse und Beschädigungen untersucht sowie die sicherheitsrelevante Ausrüstung überprüft.

Die Überprüfung des Stickstoffdrucks an der Membranseite sollte regelmäßig, idealerweise im Vierteljahrestakt vorgenommen werden. Die Prüfung muss durch eine befähigte Person im Unternehmen oder von externen Dienstleistern durchgeführt werden.

Ablauf und Umfang der Druckspeicherprüfungen

Prüfung vor Inbetriebnahme

Vor der Inbetriebnahme eines Druckspeichers wird neben der technischen Funktionsfähigkeit überprüft, ob eine CE-Kennzeichnung, Betriebsanleitung, die Kennnummer der benannten Stelle und die notwendigen Sicherheitsausrüstungen vorhanden sind. Je nach Kategorie des Druckspeichers wird die Prüfung von unterschiedlichen Stellen durchgeführt:

  • Über 10 l Gasvolumen: Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
  • Bis zu 10 l Gasvolumen: Befähigte Person für Gefährdungen durch Druck nach TRBS 1203 Nr. 3.2
  • Unter 1 l Gasvolumen: Befähigte Person nach TRBS 1203 Nr. 2

Wiederkehrende Prüfungen

Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen wird sichergestellt, dass CE-Kennzeichnung und Betriebsanleitung vorliegen sowie die Ausrüstung mit Sicherheitsfunktion noch vorhanden, funktionsfähig und richtig eingestellt ist. Zudem wird überprüft, ob die Voraussetzungen für das nächste Prüfintervall noch korrekt sind. Folgende Unterlagen sollten Sie unbedingt bereithalten:

  • Bedienungsanleitung und Gefährdungsbeurteilung
  • Alle Unterlagen des Herstellers des Hydrospeichers
  • Die betrieblichen Unterlagen der Inbetriebnahmeprüfung

Außerplanmäßige Prüfungen im Zuge von Wartung und Instandhaltung

Änderung des Betriebsdrucks

Eine Änderung des Betriebsdrucks bei einem Druckspeicher beeinflusst stets die Sicherheit der gesamten Anlage oder Maschine. Daher ist im Zuge einer Anpassung des Betriebsdrucks erneut eine Prüfung vor Inbetriebnahme erforderlich. Diese muss je nach Kategorie des Hydrospeichers von einer befähigten Person oder der zulässigen Überwachungsstelle (ZÜS) durchgeführt werden.

Auswechseln baugleicher Druckspeicher

Beim Auswechseln eines Hydrospeichers in einer Maschine oder Anlage gegen einen baugleichen Druckspeicher ist keine Neuabnahme durch eine zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) oder eine befähigte Person erforderlich. Die Frist bis zur ersten wiederkehrenden Prüfung läuft ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des neuen Hydrospeichers gemäß den bereits festgelegten Prüfintervallen.

Neuer Aufstellungsort

Wird der Aufstellungsort des Druckspeichers beispielsweise beim Einbau in eine andere Maschine verändert, ist eine Prüfung vor Inbetriebnahme nur unter bestimmten Voraussetzungen nicht erforderlich:  

  • Bereits andernorts durchgeführte Prüfung vor Inbetriebnahme 
  • Keine neue Betriebsweise 
  • Unveränderte Anschlussverhältnisse sowie Ausrüstung 
  • Keine besonderen Anforderungen an Aufstellungsort 

Instandhaltungsarbeiten

Nach Instandsetzungsarbeiten wie beispielsweise dem Blasen-, Membran- oder Dichtungswechsel muss eine wiederkehrende Prüfung des Hydrospeichers durch das entsprechende Fachpersonal erfolgen. Diese Regelung gilt für alle Druckgeräte ab 1 l Gasvolumen.

Lagerung von Hydrospeichern

Bei der Lagerung von Druckspeichern können Schäden wie Korrosion an der Sicherheitsausrüstung oder Alterungserscheinungen des Elastomers auftreten. Daher sollte vor dem Einbau der gesamte Hydrospeicher durch einen Fachmann in Augenschein genommen werden. Zudem ist bei der Lagerung wichtig zu wissen, dass sich während der Lagerzeit die Prüffrist nicht verlängert.

Rundum-sorglos-Service vom Fluidspezialisten

HANSA‑FLEX ist Ihr kompetenter Partner bei allen Aufgaben rund um die Installation und den Betrieb Ihrer Druckspeicheranlage.

  • Beratung bei der Auswahl und Auslegung von Druckspeichern
  • Verkauf von Druckspeichern, Zubehör und Reparaturkits
  • Montage von Druckspeichern
  • Instandhaltung und Reparatur durch befähigte Personen
  • Schulungen zu Wartung und Betrieb von Druckspeicheranlagen

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