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Die Gefährdungsbeurteilung

Was MUSS, was SOLL, was KANN?

Lesezeit: ca. 5 Minuten

Gesetze, Richtlinien & Verordnungen spielen in unserem Arbeitsleben eine überaus große und wichtige Rolle. Primär geht es in Sachen Arbeitsschutz und Betriebssicherheit darum, Mitarbeitende vor möglichen Gefahren zu bewahren und zu schützen. Dazu ist aber anzumerken, dass Gefahren, selbst durch ausgeklügelte Sicherheitssysteme, niemals zu 100 % vermeiden werden können.

Wir erklären, was der Arbeitgeber tun MUSS, was er dabei beachten SOLL und wie er die geforderten Gefährdungsbeurteilungen und die daraus abgeleiteten Sicherheits- und Schutzmaßnahmen zielgerichtet erstellen und umzusetzen KANN.

Vorab sei zu erwähnen, dass die hier genannten Gesetze und Verordnungen exemplarisch die jeweiligen Umsetzungen der 89/391/EWG (Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie) sowie der Richtlinie 2009/104/EG (Arbeitsmittel-Richtlinie) ins deutsche Recht darstellen. 

Beginnen wir mit der grundsätzlichen Frage, die wir in unseren Seminaren immer wieder gestellt bekommen: „Was muss ich eigentlich tun und wo steht das?“

Hier sei als erstes das in Deutschland geltende Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) mit dem §6 erwähnt: „Der Arbeitgeber MUSS über die (…) erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. (…)“. Diese gesetzliche Vorgabe wird durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im §3 dann noch konkretisiert:

„Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. (…) Die Gefährdungsbeurteilung SOLL bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden.“ Die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung darf nur durch eine „fachkundige Person“, gem. §2 Abs. 5 der BetrSichV, erfolgen. Fachkundig ist, im Sinne dieser Verordnung, wer aufgrund seiner Berufsbildung, seiner Berufserfahrung oder seiner zeitnahen beruflichen Tätigkeit über die erforderlichen und notwendigen Fachkenntnisse verfügt. Diese Kenntnisse sind durch Weiterbildungsmaßnahmen regelmäßig auf dem aktuellen Stand zu halten.

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Wie KANN nun der Arbeitgeber sicherstellen, dass er rechtsicher dieser Pflicht nachkommt? Die Betriebsanleitung des Maschinen- oder Anlagenherstellers enthält bereits viele Informationen und Sicherheitshinweise über die sogenannten „Do“ and „Don´ts“, die in die eigene Gefährdungsbeurteilung – auch GBU genannt – einfließen können. 

Weiterhin können Publikationen der Deutschen Gesetzlichen Unfall Versicherung (DGUV), wie die DGUV-Regel 113-020 (Hydraulik-Schlauchleitungen und Hydraulik-Flüssigkeiten – Regeln für den sicheren Einsatz), Fachinformationsblätter, wie das FB HM-15 (Prüfen und Auswechseln von Hydraulik-Schlauchleitungen) und harmonisierte Normen, z.B. DIN EN ISO 4413 (Fluidtechnik – Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an Hydraulikanlagen und deren Bauteile), notwendige Hilfestellungen geben.

Auch Informationen, wann und wo welche sicherheitstechnischen Bauteile und Schutzmaßnahmen notwendig sind, kann man den jeweiligen branchenspezifischen Normen, wie der DIN EN ISO 20430 (Kunststoff- und Gummimaschinen – Spritzgießmaschinen – Sicherheitsanforderungen) sowie der DIN EN ISO 3457 (Erdbaumaschinen – Schutzeinrichtungen) entnehmen. Bei der letztgenannten Norm ist, z.B., ein empfohlener Mindestabstand zu Hydraulik-Schlauchleitungen angegeben: „Hydraulik-Schlauchleitungen mit Flüssigkeiten mit einem Druck von mehr als 50 bar oder deren Temperatur 60 °C übersteigt und sich im Abstand von 1 m vom Bediener befinden, sind mit einem geeignetem Schlauchschutz zu versehen. Diese Schutzschläuche müssen die notwendige Festigkeit besitzen.“

Diese Information kann selbstverständlich auch in der Industrie-Hydraulik angewandt werden und helfen einer regelkonformen Gefährdungsbeurteilung gerecht zu werden. Weiterhin hat der Arbeitgeber die Pflicht, die Prüf- und Auswechselintervalle für seinen Produktionsablauf sowie den Belastungen an die Bauteile entsprechend der Gefährdungsbeurteilung zu definieren und zu dokumentieren. 

Die empfohlenen Prüffristen, gem. DGUV-Regel 113-020, für Hydraulik-Schlauchleitungen beziehen sich auf eine „normale“ Verwendung. Sollte die Hydraulik-Anlage, z. B., im Mehrschichtbetrieb genutzt werden, so können die Gefahren, die u.a. von den Hydraulik-Schlauchleitungen ausgehen, durchaus größer sein. Hier sollte der Arbeitgeber seine Prüf- und Auswechselintervalle dementsprechend anpassen. 

Eine Gefährdungsbeurteilung muss „leben“ und immer wieder auf den Stand der Technik angepasst werden.

  • Matthias Müller

    Trainer Leitungstechnik und Hydraulik-Öle (IHA)

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