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Prüfen von Arbeitsmitteln

Von der Formalität zur Beweisurkunde: Darum sind Prüfprotokolle so wichtig!

Lesezeit: ca. 6 Minuten
Die mögliche Verwendungsdauer von Hydraulikschlauchleitungen (Arbeitsmittel) hängt in besonderem Maße von den Einsatz- und Umgebungsbedingungen ab. Um zu gewährleisten, dass Arbeitsmittel sicher bereitgestellt und benutzt werden können, müssen sie in regelmäßigen Abständen durch den Arbeitgeber (vormals Betreiber) geprüft und die Prüfergebnisse dokumentiert werden. Auch die Bauteile der hydraulischen Leitungstechnik sind als technisches Arbeitsmittel einzustufen. Rechtlich geregelt werden diese Prüfungen in Deutschland in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) konkretisiert. Diese Gesetze und Verordnungen sind rechtsverbindlich und somit von jedem einzuhalten.
Jeder Arbeitgeber beurteilt die Gefährdung selbst und legt daraufhin die Prüfintervalle (also den Zeitraum bis zur nächsten Prüfung) fest. Informationen und Empfehlungen zum Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung von Prüfintervallen werden in entsprechenden technischen Regelwerken, wie der TRBS 1111, in BG-Regelwerken, wie etwa der DGUV 113-020, sowie in Normen, zum Beispiel der EN ISO 4413 ausgesprochen, nach denen man sich unbedingt richten soll. Vor der Erstinbetriebnahme ist das Arbeitsmittel zu prüfen, da man nicht davon ausgehen kann, dass diese ohne Sicherheitsmängel sind. Geprüft werden muss auch nach Wartungen, Umbauten, Unfällen, Reparaturen und wiederkehrend nach den festgelegten Prüfintervallen. Dieser Nachweis muss mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden – auch das ist gesetzlich (BetrSichV § 14) vorgeschrieben. Es empfiehlt sich, diese Prüfungsdokumentation über die gesamte Lebensdauer der Maschine aufzubewahren, um so auch nachvollziehen zu können, ob eventuell immer wieder Mängel an ein und demselben Bauteil vorliegen. Zudem ist es ratsam, die Ursache für diesen Mangel zu ermitteln und mit geeigneten Maßnahmen zu beheben. So entsteht eine gute Grundlage für eine vorbeugende Instandhaltung.
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Bei den Prüfungen sind allerdings einige Punkte zu beachten: Es reicht nicht aus zu notieren, dass die „Hydraulik i. O.“ ist (siehe Prüfprotokoll rechts). Gemäß BetrSichV § 14 haben die Aufzeichnungen mindestens Auskunft über die Art, den Prüfumfang und das Ergebnis der Prüfung durch eine gemäß § 2 Abs. 6 BetrSichV und TRBS 1203 ernannte „zur Prüfung befähigte Person“ zu enthalten sowie deren Namen und Unterschrift. Das heißt, es muss in den Prüfdokumentationen angegeben werden, was, wann, wie und wo durch wen geprüft wurde, um eine Nachvollziehbarkeit sicherzustellen. Dazu muss jedes einzelne Bauteil korrekt geprüft und dokumentiert werden, egal ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Es geht hier nicht um „lästigen“ Papierkram, sondern um eine Vorgabe des Gesetzgebers und letztendlich um die Sicherheit von Menschen, die mit den Maschinen arbeiten oder sie betreiben.
Jedes einzelne Bauteil, das geprüft wird, muss eindeutig erkennbar sein. Die Vorgaben zur Kennzeichnung gibt hierzu die Sicherheitsnorm EN ISO 4413 Fluidtechnik – Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an Hydraulikanlagen und deren Bauteile. Unter dem Punkt 7.4.2.1 werden Hersteller zu Folgendem verpflichtet: „Jedem hydraulischen Bauteil und jeder Schlauchleitung muss eine eindeutige Positionsnummer und/oder ein Buchstabe zugeordnet sein.“ Bauteile der hydraulischen Leitungstechnik sind unter anderem Hydraulikschlauchleitungen, Rohrleitungen, Verschraubungen, Kugelhähne, Adapter, Kupplungen, Messeinrichtungen sowie Schlauch- und Rohrbefestigungen in den unterschiedlichsten Ausführungen.
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Es gibt Dienstleister, die Arbeitgeber (Maschinenbetreiber) bei solchen Aufgaben – zur Erreichung der Rechtssicherheit – unterstützen können. Zum Beispiel durch das HANSA‑FLEX Schlauchmanagement mit dem Kundenportal My.HANSA‑FLEX 2.0. Hier lassen sich unter anderem für alle im Einsatz befindlichen Hydraulikschlauchleitungen per Knopfdruck das Herstellungsdatum, das Einbaudatum, das Alter, die vorgeschlagene Verwendungsdauer und die Maschinenzuordnung einsehen. So lässt sich auch genau überblicken, wann die wiederkehrenden Prüfungen zu erfolgen haben. Durch die Protokollierung der Überprüfung und der Ergebnisse kommt der Arbeitgeber der gesetzlichen Forderung nach der Dokumenta­tion der Überprüfung nach (ArbSchG § 6, BetrSichV § 14).
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Die Prüfgrundlagen findet man unter anderem in den unterschiedlichen Normen, wie der EN ISO 4413 und der DIN 20066, sowie in den berufsgenossenschaftlichen Regelwerken, zum Beispiel in der DGUV 113-020. Sie geben dem Arbeitgeber eine Hilfestellung für die Umsetzung seiner Pflichten. Sie zeigen Gefahren auf und geben Maßnahmen an, wie diese vermieden werden können.
Verstöße gegen die BetrSichV und andere Gesetze können Folgen haben. Sie können zum Beispiel nach Bußgeldkatalog LV 62 als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Zu den Tatbeständen zählen beispielsweise Punkt 5.1: „Eine Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt; Gefährdungsbeurteilung nicht durch fachkundige Person durchgeführt; Verwendung eines Arbeitsmittels, ohne dass die erforderlichen Prüfungen gemäß § 14 und Abschnitt 3 durchgeführt und dokumentiert wurden; Verwendung eines Arbeitsmittels ohne durchgeführte Gefährdungsbeurteilung oder ohne die zu treffenden Schutzmaßnahmen oder ohne Feststellung, dass die Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist.“
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Festzuhalten ist: Eine Prüfung ohne vollständige Dokumentation gilt als nicht durchgeführt. Deshalb ist nur der (rechts-)sicher, der sorgfältig prüft und dokumentiert!
  • Nicole Marx

    Trainerin Leitungstechnik und Hydraulik-Öle der Internationalen Hydraulik Akademie

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