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Prüfen von Hydraulik-Schlauchleitungen

Darf das jedermann tun?

Hydraulik-Schlauchleitungen werden in nahezu allen Maschinen mit hydraulisch gesteuerten Baugruppen eingesetzt. Aufgrund von Druckimpulsen, Verschleiß, Alterung, Beschädigung, schadhafter Einbindung und viele weiteren Faktoren stellen Hydraulik- Schlauchleitungen besondere Gefährdungen dar. Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist eindeutig definiert, das Arbeitsmittel generell Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen sind, aber auch alle Bau- und Bestandteile, die für eine Funktionserfüllung notwendig sind. Somit gehört auch die Hydraulik-Schlauchleitung dazu. Des Weiteren ist in §6 des ArbSchG festgelegt, dass es für Arbeitsmittel Prüffristen, Auswechselintervalle, Schutzmaßnahmen sowie dokumentierte und aufzubewahrende Prüfergebnisse (Prüfprotokoll) geben muss.
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) konkretisiert die Vorgaben des ArbSchG und hat als Zielsetzung bei Verwendung von Arbeitsmitteln die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für Mensch und Umwelt. In §1 der BetrSichV wird gefordert, dies durch eine geeignete Gestaltung der Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie durch Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten zu erfolgen hat. Wichtig hier zu nennen, ist aus der BetrSichV der §3 – die Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber muss Art, Umfang und Fristen der Prüfungen im Rahmen seiner zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung individuell festlegen.
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Die BetrSichV §4 fordert klar, das Arbeitsmittel erst dann verwendet werden dürfen, wenn eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde, entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen wurden und sichergestellt ist, dass die Arbeitsmittel sicher sind. Zur geforderten sicheren Verwendung der Arbeitsmittel gehört demzufolge auch die Prüfung mit Dokumentation von Arbeitsmitteln nach BetrSichV §14. Diese Prüfungen wiederum sind ausschließlich nur von „zur Prüfung befähigten Personen“ gemäß §2 Abs.6 durchzuführen.

Was bedeutet der Begriff „zur Prüfung befähigte Person“?

Das ist eine Person, die durch ihre berufliche Bildung, Ihre Berufserfahrung und ihrer zeitnahen beruflichen Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt (BetrSichV §2 Abs.6). Die zur Prüfung befähigte Person unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Diese Anforderungen seitens der Betriebssicherheitsverordnung werden in den technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS1203) detaillierter beschrieben.
In Sachen Berufsausbildung heißt es darin, dass die zur Prüfung befähigte Person für die Prüfung von Arbeitsmitteln mit hydraulischen Komponenten über eine abgeschlossene technische Berufsausbildung verfügen muss, in der vorzugsweise Grundkenntnisse über die Arbeiten an hydraulischen Einrichtungen vermittelt werden. Die Kenntnisse über die Arbeiten an hydraulischen Einrichtungen sind bedarfsweise zu ergänzen oder zu aktualisieren, z. B. durch die Teilnahme an Schulungen zum fachgerechten Umgang mit Hydraulik-Schlauchleitungen oder Sicherheitsbauteilen oder -einrichtungen der Hydraulik.
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Was die Berufserfahrung anbelangt, muss die zur Prüfung befähigte Person mindestens über einem Jahr praktische Erfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln, entsprechend der Prüfaufgabe, wie z. B. Hubarbeitsbühnen, hydraulische Pressen, maschinelle Fahrzeugaufbauten verfügen. Unter zeitnahe berufliche Tätigkeit wird folgendes genannt: Zum Erhalt der Prüfpraxis gehört die Durchführung von oder Beteiligung an mehreren Prüfungen pro Jahr. Hinzu kommt, dass die zur Prüfung befähigte Person zur angemessenen Weiterbildung gezielte Qualifizierungsmaßnahmen entsprechend der Prüfaufgabe wahrnehmen muss, z. B. durch Teilnahme an Schulungen zum fachgerechten Umgang mit Hydraulik-Schlauchleitungen oder Sicherheitsbauteilen der Hydraulik.
Ergänzend hierzu empfiehlt sich für Unternehmer, welche Hydraulik-Schlauchleitungen betreiben oder auch selbst konfektionieren, die Sicherheitsregel „Hydraulik- Schlauchleitungen und Hydraulik-Flüssigkeiten – Regeln für den sicheren Einsatz (DGUV- Regel 113-020) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Darin werden u. a. auch die Anforderungen, an eine zur Prüfung befähigte Person erläutert.
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Die Aufgabe des Arbeitgebers liegt darin, zu prüfen, ob der jeweilige Mitarbeiter diese Anforderungen erfüllt. Ist das der Fall, so kann er den Mitarbeiter anschließend als zur Prüfung befähigte Person ernennen und mit der Prüfung der Arbeitsmittel beauftragen. Generell gilt, dass eine zur Prüfung befähigte Person bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen unterliegt und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Denken Sie bitte immer daran, dass von dem Arbeitsmittel Hydraulik-Schlauchleitung bei nichtanforderungsgerechtem Einbau und Handhabung erhebliche Gefahren ausgehen können.
  • Daniel Werner

    Trainer Leitungstechnik und Pneumatik (IHA)

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